Satzung

Name, Zweck und Sitz

 

§ 1


Die Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (IJK) ist ein Verein im Sinne der §§ 21 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2


Die Deutsche Sektion der IJK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Erhaltung und Festigung der im Lauf der Jahrhunderte in den zivilisierten Ländern entwickelten Grundrechte und Grundfreiheiten,

b) den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch und die internationalen Beziehungen auf allen Gebieten des Rechtswesens

c) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben

d) die Unterstützung der Tätigkeit der International Commission of Jurists (Internationale Juristenkommission)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3


Der Sitz der Deutschen Sektion ist Karlsruhe.

§ 4


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 6


Als Mitglieder können der Deutschen Sektion beitreten:

1.    deutsche Juristinnen und Juristen,

2.    Vereinigungen deutscher Juristinnen und Juristen,

3.    Personen, deren Mitarbeit für die Zwecke der Vereinigung besonders wertvoll
erscheint.

 

Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den die oder der Vorsitzende des Präsidiums im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums entscheidet; Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

§ 7


Die Mitgliedschaft in der Deutschen Sektion endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

Das Geschäftsjahr der Sektion ist das Kalenderjahr.

Gefährdet ein Mitglied das Ansehen oder die Ziele der Deutschen Sektion, so kann es durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ist zulässig. Der Ausschließungsbeschluss ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 8


Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Etwaige Gewinne sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

 

Organisation

 

§ 9


Die Organe der Deutschen Sektion sind:

1.    die Mitgliederversammlung

2.    das Präsidium (Vorstand)

Vorstand im Sinne der §§ 59, 26 BGB ist die oder der Vorsitzende des Präsidiums.

 

 

§ 10


Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

1.    Wahl des Präsidiums

2.    Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung

3.    Entlastung des Präsidiums

4.    Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

5.    Änderung der Satzung

6.    Auflösung der Organisation.

§ 11


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per E-Mail an die zuletzt in Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse einzuladen.

Auf Begehren von zehn Mitgliedern muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 12


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Ein Beschluss ist zu protokollieren und vom Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen.


In besonders dringenden Fällen ist zu einer Entscheidung gemäß § 10 Ziff. 4 der Beschluss des Vorstands ausreichend; er muss der nächsten Präsidiumssitzung zur Bestätigung vorgelegt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums geleitet, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. Bei einer weiteren Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung aus dem Kreis der Mitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorherigen Aussprache einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.

Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 13


Für die Änderung der Satzung und die Auflösung der Sektion ist eine Mehrzahl von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 14


Das Präsidium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretende, gibt sich eine Geschäftsordnung und kann für die Geschäftsführung eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär einsetzen. Im Präsidium sollen, soweit möglich, alle Sparten deutschen Rechtslebens vertreten sein.

§ 15


Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung in § 12 dieser Satzung entsprechend. Die Versammlungsleitung kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder etwas anderes verlangt.

 

§ 16


Bei Auflösung der Deutschen Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Studienstiftung des Deutschen Volkes" in Bad Godesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17


Diese Satzung tritt am 28. April 1955 in Kraft.


Beschlossen in der Gründungsversammlung in Baden-Baden am 28. April 1955
unter Berücksichtigung der Änderung der §§ 2 bis 16 in den
Mitgliederversammlungen vom
14. September 1955, 26. Oktober 1974, 15. Oktober 1983,
21. Oktober 1989, 20. September 1998, 20. Oktober 2019,
23. Oktober 2020 und 23. Oktober 2022

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